Außenklimaanlage auf Sondernutzungsfläche bedarf der Zustimmung aller Eigentümer

War es in diesem Sommer auch so heiß in Ihrer Wohnung? Und haben Sie vielleicht beschlossen, durch den Einbau einer Klimaanlage künftig Abhilfe zu schaffen? Dann achten Sie unbedingt darauf, dass eine Außenklimaanlage eine bauliche Veränderung ist, die der Zustimmung aller Eigentümer bedarf. Das gilt auch, wenn Sie die Klimaanlage auf Ihrer Sondernutzungsfläche errichten (AG München, Urteil v. 26.03.19, Az. 484 C 17510/18 WEG).
Gemeinschaft verlangte Rückbau der Klimaanlage
Eine Wohnungseigentümerin hatte an der zu ihrer Wohnung gehörenden Terrasse, an der ihr ein Sondernutzungsrecht zustand, eine Klimaanlage errichtet. Für die Klimaanlage wurden Leitungen durch den Fensterrahmen in den Keller verlegt. Die Klimaanlage umgibt eine Verkleidung mit dünnen weißen Holzlatten. Der Einbau der Klimaanlage erfolgte vor allem um das Kleinkind der Wohnungseigentümerin vor der Hitze zu schützen.
In der Eigentümerversammlung im Juli 2018 stellte die Wohnungseigentümerin den Antrag, den Einbau der Klimaanlage nachträglich zu genehmigen. Das wurde jedoch mehrheitlich abgelehnt. Die anderen Eigentümer waren der Auffassung, dass das Klimagerät das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage störe. Außerdem löse der Betrieb der Anlage eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung von 50 dBA aus. Vielmehr fassten die Eigentümer den Beschluss, den Verwalter anzuweisen die gerichtliche Durchsetzung des Beseitigungsverlangens zu beauftragen. Trotz Aufforderungsschreiben durch den Verwalter beseitigte die Wohnungseigentümerin weder die Klimaanlage noch die entstandenen Schäden.
Es gibt alternative Abkühlmöglichkeiten
Das Amtsgericht München entschied: Die Wohnungseigentümerin musste die Klimaanlage und die durch sie entstandenen Schäden am Gemeinschaftseigentum beseitigen. Denn bei dem Einbau des Gerätes handelte es sich um eine bauliche Veränderung, der alle Eigentümer hätten zustimmen müssen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer sah das Gericht bereits darin, dass zur Leitungsführung des Klimagerätes die Fenster, die im Gemeinschaftseigentum stehen, durchbohrt worden seien.
Zwar beruft sich die Eigentümerin darauf, dass der Einbau des Geräts erforderlich sei, um die körperliche Unversehrtheit ihres Kleinkindes zu schützen. Hierzu ist aber der Einbau des Außenklimageräts nicht die einzige Möglichkeit. Heiße Räume lassen sich nämlich durchaus auch durch eine Innenklimaanlage abkühlen. Da das Aufstellen des Klimagerätes auch nicht durch die Eigentümergemeinschaft genehmigt worden war, mussten die Eigentümer das Gerät entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herstellen.
Fazit: Wenn Sie planen, eine Außenklimaanlage zu installieren, denken Sie unbedingt daran, vorher die erforderliche Zustimmung der anderen Eigentümer in einem förmlichen Beschlussverfahren einzuholen. Ohne einen solchen Beschluss kann es Ihnen passieren, dass Sie nicht nur das Gerät umsonst gekauft haben, sondern Sie müssen es auch auf eigene Kosten demontieren und die Schäden am Gemeinschaftseigentum entfernen.
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