Miete für Rauchmelder kann nicht auf Mieter umgelegt werden
Mietkosten für Rauchmelder können nicht als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden, weil diese Kosten an die Stelle des Kaufpreises für die gemieteten Rauchmelder treten. Dies stellte das Amtsgericht Leonberg im Mai 2019 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung. Im Mietvertrag war vereinbart worden, dass der Mieter Vorauszahlungen auf Betriebskosten leistet und der Vermieter diese jährlich abrechnet. In den Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2016 und 2017 legte der Vermieter seine Kosten für die Miete von Rauchmeldern in der Wohnung des Mieters auf den Mieter um. Da der Mieter die vom Vermieter geltend gemachte Betriebskostennachzahlung nicht ausglich, reichte der Vermieter eine Zahlungsklage ein.
Die Entscheidung vor Gericht − Ohne Erfolg!
Das AG Leonberg entschied zu Gunsten des Mieters, dass eine Umlegung der Mietkosten der Rauchmelder als Betriebskosten auf den Mieter rechtswidrig war. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages waren Vermieter noch nicht verpflichtet, Rauchmelder in Mietwohnungen zu installieren. Diese Verpflichtung wurde erst im Jahr 2013 eingeführt. Zwar könnten nach § 2 Nr. 6 des Mietvertrages neu eingeführte sonstige Betriebskosten auf den Mieter nachträglich noch umgelegt werden. Nicht umgelegt werden können jedoch Anschaffungskosten oder Instandhaltungskosten. Nach Ansicht des AG Leonberg handelte es sich bei den Mietkosten der Rauchmelder um nicht auf Mieter umlegbare Kosten. Denn Mietkosten treten an die Stelle des Kaufpreises für Rauchmelder. Zu der Anschaffung der Rauchmelder war der Vermieter gesetzlich verpflichtet. Zwar können nach der Betriebskostenverordnung die Kosten der Anmietung von Verbrauchserfassungsgeräten für Wasser, Heizwärme und Warmwasser auf Mieter umgelegt werden. Dieses Prinzip kann jedoch nicht ohne Weiteres auf Rauchmelder ausgedehnt werden. Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung. Ein Vermieter ist somit nicht berechtigt, alle Anschaffungskosten umzulegen, wenn er Geräte im Rahmen der Vermietung nicht kauft, sondern anmietet (BGH, Urteil v. 17.12.08, Az. VIII ZR 92/08). Die Umlegung von Miet- oder Leasingkosten für Rauchmelder auf Mieter ist somit gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenVO nicht zulässig (AG Leonberg, Urteil v. 09.05.19, Az. 2 C 11/19).
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