Mängel müssen von Mietern genau bezeichnet werden
Wenn Ihre Mieter Sie als Vermieter zur Beseitigung von Mängeln veranlassen wollen, müssen die Mieter diese Mängel so genau wie möglich bezeichnen. Dies stellte das Amtsgericht Schöneberg im Februar 2018 hinsichtlich der Beseitigung von Undichtigkeiten an Fenstern klar. Die konkrete Art der Beseitigung von Mängeln liegt in Ihrem Ermessen als Vermieter. Erst wenn die Nutzbarkeit Ihrer Mieträume durch Mängel eingeschränkt ist, sind Ihre Mieter zur Mietminderung berechtigt.
Im Juli 2017 hatte ein Mieter durch seinen Rechtsanwalt gegenüber seinem Vermieter die Undichtigkeit von Fenstern in der Mietwohnung angezeigt. Da der Vermieter nicht tätig wurde, reichte der Mieter im August 2017 Klage ein. Der Vermieter sollte dazu verurteilt werden, im „Wohnzimmer“, im „kleinen Zimmer“ und im „Schlafzimmer“ die dort vorhandenen Kastendoppelfenster so abzudichten, dass von außen kein Wasser mehr eindringen könnte. Des Weiteren beantragte der Mieter, dass der Vermieter zur Rückzahlung der Miete in Höhe von monatlich 25% verurteilt wird. Der Mieter war der Ansicht, dass für das „Wohnzimmer“ eine Minderung der Miete um 10%, für das „kleine Zimmer“ um 5% und für das „Schlafzimmer“ um 10% gerechtfertigt sei. Der Vermieter war der Ansicht, dass die Klage des Mieters zu unbestimmt sei, weil er die Mängel und die Zimmer nicht genau bezeichnet habe. Außerdem meinte der Vermieter, dass er zu entscheiden habe, wie die Mängel beseitigt werden.
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So entschied das Amtsgericht
Das AG Schöneberg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Der Klageantrag des Mieters hinsichtlich der Beseitigung von Mängeln war zu unbestimmt. Es war nicht nachvollziehbar, welche Zimmer in der streitgegenständlichen Mietwohnung mit „Wohnzimmer”, „kleines Zimmer” und „Schlafzimmer” gemeint sein könnten, denn diese Bezeichnungen fanden sich nicht im Mietvertrag. Soweit der Klageantrag auf Abdichtung der Kastendoppelfenster gerichtet war, war er nicht durchsetzbar. Gemäß § 535 Abs. 1 BGB hat ein Mieter lediglich einen allgemeinen Anspruch auf Beseitigung von Mängeln.
Ein Mieter ist jedoch nicht befugt, seinem Vermieter vorzugeben, auf welche Art und Weise dieser Mängel beseitigen soll. Denn es lag im Ermessen des Vermieters, die Fenster vollständig auszutauschen. Außerdem stellte das Gericht zu Lasten des Mieters fest, dass kein Recht auf Minderung bestand. Denn der Mieter hatte lediglich vorgetragen, dass einige Fenster in seiner Mietwohnung undicht waren. Dass die Nutzbarkeit der Mieträume gemäß § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB erheblich eingeschränkt war, hatte der Mieter nicht vorgetragen (AG Schöneberg, Urteil v. 16.02.18, Az. 17 C 122/17).
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